Kosten

Ich biete verschiedene Vergütungsmodelle an. Welches im konkreten Fall angewendet wird, hängt von Art, Komplexität, Umfang und Risiko des Mandats ab.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann diese die Rechtsanwaltskosten – je nach Vertragsumfang – ganz oder teilweise übernehmen. Gerne prüfe ich für Sie, ob Ihr Fall gedeckt ist, und übernehme die Anfrage einer Deckungszusage bei Ihrem Versicherer. Bitte bringen Sie hierzu Ihre Versicherungspolice zu dem Beratungsgespräch mit oder schicken Sie mir diese vorab per Mail.

Erstberatung

  • Ihr Anliegen strukturiert aufzunehmen,

  • eine erste rechtliche Einschätzungen zu geben,

  • ggf. eine Strategie zu entwickeln und

  • das passende Vergütungsmodell festzulegen.

Hinweis:

Die Obergrenzen von 250,00 € bzw. 190 € gelten nicht, wenn ich eine Unternehmerin oder eine Selbständige, wegen Fragen, die das Unternehmen oder die selbständige Tätigkeit betreffen, berate.

Erstberatung

  • Ihr Anliegen strukturiert aufzunehmen,

  • eine erste rechtliche Einschätzungen zu geben,

  • ggf. eine Strategie zu entwickeln und

  • das passende Vergütungsmodell festzulegen.

Dauer

in der Regel
30–60 Minuten

Kosten

in der Regel zwischen 190 und 250 Euro (§ 34 RVG).

Dauer

in der Regel
30–60 Minuten

Kosten

in der Regel zwischen 190 und 250 Euro (§ 34 RVG).

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

(RVG)

Die Gebühren einer Rechtsanwältin richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren orientiert sich dabei sowohl für die außergerichtliche Vertretung als auch für ein gerichtliches Verfahren in der Regel nach dem jeweiligen Gegenstands- bzw. Streitwert. Dieser ist der Betrag, den der Anspruchsstellende gegen den Anspruchsgegner geltend macht bzw. den ich für Sie abwehren soll oder ein festgelegter gesetzlicher Gegentandswert. Je höher der Streitwert, desto höher die  gesetzlich festgelegten Rechtsanwaltskosten.  Eine Angabe fester Rechtsanwaltsgebühren ist wegen des von Fall zu Fall unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeit deshalb nicht möglich. Ich kläre Sie jedoch gerne jederzeit unverbindlich über die voraussichtlich in Ihrem konkreten Fall anfallenden Rechtsanwaltsgebühren auf.

Vergütung nach Stundenhonorar

In vielen Fällen bildet das RVG jedoch den tatsächlichen Umfang, die Schwierigkeit oder die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit nicht passend ab. In diesen Situationen arbeite ich mit einer individuell vereinbarten Vergütung, meist einem Stundenhonorar. Über die anfallenden Kosten kläre ich Sie selbstverständlich vor der Übernahme des Mandats auf.

  • Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand

  • Transparent dokumentiert, minutengenaue Zeiterfassung (Time-Sheet)
  • Optional mit Kostenobergrenze („Kosten-Cap“)

  • Planbarkeit und Kontrolle der Kosten

  • Individuelle Leistungsanpassung

  • Fair für beide Seiten

Hinweis:

Um mehr Infos zur erhalten, können Sie auch gerne ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren!

Vergütung nach Pauschalhonorar

Statt eines Stundenhonorars, biete ich bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten auch Pauschalhonorare an.

  • Erstellung eines Ehevertrags

  • Betreuung einer GmbH-Gründung oder

  • Erstellung von AGB

Hinweis:

In einem unverbindlcihen Erstgespräch, können wir gerne über das für Sie passende Preismodell sprechen.

Beratungshilfe

(bei außergerichtlicher Vertretung)

Sie können für die außergerichtliche Beratung und Vertretung einen Beratungshilfeschein erhalten, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen. Diesen beantragen Sie persönlich bei der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts.Vor Ort müssen Sie Ihr Anliegen kurz schildern und – soweit möglich – durch Unterlagen belegen.

Der Beratungshilfeschein muss vor Beginn meiner Tätigkeit eingeholt und zum ersten Termin mitgebracht werden.

Bitte mitbringen:

  • Einkommensnachweise (ALG-II-Bescheid oder Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate)

  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate

  • Nachweise zu Ihrer aktuellen rechtlichen Angelegenheit

Mit einem Beratungshilfeschein zahlen Sie für die betreffende Angelegenheit lediglich eine Eigenbeteiligung von 15,00 €.
Die übrigen Gebühren werden direkt mit der Beratungshilfestelle abgerechnet.

Hinweis:

Im Strafrecht wird Beratungshilfe ausschließlich für ein erstes Beratungsgespräch bewilligt.

Verfahrens- und Prozesskostenhilfe

(für gerichtliche Verfahren)

Für gerichtliche Verfahren besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (insb. im Familienrecht) bzw. Prozesskostenhilfe (in anderen Zivilverfahren) zu beantragen – sowohl für die Erhebung einer Klage als auch für die Verteidigung gegen eine Klage

Bitte beachten Sie:
Die Justiz kann aber innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens jederzeit überprüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. In diesem Fall können Sie verpflichtet werden, die verauslagten Kosten (ganz oder teilweise) zurückzuzahlen.

Voraussetzungen sind:

  • ihre finanzielle Bedürftigkeit und

  • eine hinreichende Erfolgsaussicht Ihrer Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung.

Je nach Einkommen kann die Hilfe ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt werden.
Wird die Hilfe ohne Ratenzahlung gewährt, übernehmen Sie gar keine Gerichtskosten und – falls Sie den Rechtsstreit doch verlieren – lediglich die gegnerischen Anwaltskosten.

Hinweis:

In Strafsachen wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 140 StPO vor, kann eine Pflichtverteidigung angeordnet und ein Verteidiger beigeordnet werden.