Kosten
Ich biete verschiedene Vergütungsmodelle an. Welches im konkreten Fall angewendet wird, hängt von Art, Komplexität, Umfang und Risiko des Mandats ab.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann diese die Rechtsanwaltskosten – je nach Vertragsumfang – ganz oder teilweise übernehmen. Gerne prüfe ich für Sie, ob Ihr Fall gedeckt ist, und übernehme die Anfrage einer Deckungszusage bei Ihrem Versicherer. Bitte bringen Sie hierzu Ihre Versicherungspolice zu dem Beratungsgespräch mit oder schicken Sie mir diese vorab per Mail.
(RVG)
Die Gebühren einer Rechtsanwältin richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren orientiert sich dabei sowohl für die außergerichtliche Vertretung als auch für ein gerichtliches Verfahren in der Regel nach dem jeweiligen Gegenstands- bzw. Streitwert. Dieser ist der Betrag, den der Anspruchsstellende gegen den Anspruchsgegner geltend macht bzw. den ich für Sie abwehren soll oder ein festgelegter gesetzlicher Gegentandswert. Je höher der Streitwert, desto höher die gesetzlich festgelegten Rechtsanwaltskosten. Eine Angabe fester Rechtsanwaltsgebühren ist wegen des von Fall zu Fall unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeit deshalb nicht möglich. Ich kläre Sie jedoch gerne jederzeit unverbindlich über die voraussichtlich in Ihrem konkreten Fall anfallenden Rechtsanwaltsgebühren auf.
In vielen Fällen bildet das RVG jedoch den tatsächlichen Umfang, die Schwierigkeit oder die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit nicht passend ab. In diesen Situationen arbeite ich mit einer individuell vereinbarten Vergütung, meist einem Stundenhonorar. Über die anfallenden Kosten kläre ich Sie selbstverständlich vor der Übernahme des Mandats auf.

(bei außergerichtlicher Vertretung)
Der Beratungshilfeschein muss vor Beginn meiner Tätigkeit eingeholt und zum ersten Termin mitgebracht werden.

Bitte mitbringen:
Mit einem Beratungshilfeschein zahlen Sie für die betreffende Angelegenheit lediglich eine Eigenbeteiligung von 15,00 €.
Die übrigen Gebühren werden direkt mit der Beratungshilfestelle abgerechnet.
(für gerichtliche Verfahren)
Für gerichtliche Verfahren besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (insb. im Familienrecht) bzw. Prozesskostenhilfe (in anderen Zivilverfahren) zu beantragen – sowohl für die Erhebung einer Klage als auch für die Verteidigung gegen eine Klage.
Bitte beachten Sie:
Die Justiz kann aber innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens jederzeit überprüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. In diesem Fall können Sie verpflichtet werden, die verauslagten Kosten (ganz oder teilweise) zurückzuzahlen.
Je nach Einkommen kann die Hilfe ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt werden.
Wird die Hilfe ohne Ratenzahlung gewährt, übernehmen Sie gar keine Gerichtskosten und – falls Sie den Rechtsstreit doch verlieren – lediglich die gegnerischen Anwaltskosten.